§1 Name und Tätigkeit

(1) Die Organisation führt den Namen "Sozialdemokratische Partei Deutschlands, Stadtverband Elze".

(2) Die Organisation umfasst das Gebiet der Einheitsgemeinde Elze und hat ihren Sitz in Elze.

§2 Gliederung

(1) Der SPD-Stadtverband Elze besteht aus den Ortsvereinen Elze, Mehle, Sehlde, Esbeck und Sorsum/Wittenburg/Wülfingen.

(2) Der Austritt eines einzelnen Ortsvereins ist nicht möglich.

(3) Beim Zusammenschluss einzelner Ortsvereine oder bei einer Aufteilung im mehrere Ortsvereine ist eine Satzungsänderung erforderlich.

§3 Organe des Stadtverbandes

Organe des Stadtverbandes sind:

a) die Stadtverbandsversammlung

b) der Vorstand

§4 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ im SPD-Stadtver-

band. Alle anwesenden Mitglieder der den Stadtverband bildenden Ortsvereine sind stimmberechtigt.

(2) Die Mitgliederversammlung hat mindestens 1 mal im Jahr zusammen-

zutreten.

Eine Mitgliederversammlung pro Jahr ist als Jahreshauptversammlung zu deklarieren.

(3) zu jeder Mitgliederversammlung lädt der Vorstand spätestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung ein. Bei Postversand ist der für die Fristwahrung entscheidende Zeitpunkt die Aufgabe bei der Post.

(4) Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung binnen 4 Wochen einberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder aller Ortsvereine oder 2 Ortsvereine es schriftlich beantragen.

(5) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

§5 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

a) Feststellung von grundsätzen für die kommunalpolitische Arbeit

b) Entgegebnahme der Berichte des Stadtverbandsvorstandes und

Revisoren sowie der Fraktion über ihre Arbeit und Beschlussfassung

darüber

c) Entlastung des Stadtverbandsvorstandes in Finanzangelegenheiten

d) Wahl des Stadtverbandsvorstandes und der Revisoren

e) Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten zum hauptamtlichen

Bürgermeister

f) Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten für den Stadtrat

g) Erarbeitung von Vorschlägen bezgl. Kandidatinnen und Kandidaten

als Ortsvorsteher, zu Kreistag, Landtag, Bundestag, Europäisches

Parlament und für Organe höherer Parteigliederungen

h) Beschlussfassung über Anträge

i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

(2) Anträge müssen 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Weiter können dringliche Anträge als Initiativanträge eingereicht werden, sofern die Mitgliederversammlung der Behandlung zustimmt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungs-

gemäß eingeladen ist.

(4) Die Wahlen von Vorstandsmitgliedern sind geheim.

(5) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

a) der/dem Vorsitzenden

b) zwei gleichbrechtigten Stellvertreter(n)Innen

c) dem/der SchriftführerIn

d) dem/der Finanzbeauftragten

e) der/die Verantwortliche für Öffentlichkeitsarbeit

f) 2 BeisitzerInnen

g) eine(m)r BeisitzerIn pro Ortsverein

(2) Kraft Amtes gehören dem Vorstand beratend an:

a) der/die Ratsvorsitzende, sofern SPD-Mitglied

b) der/die Vorsitzende der Ratsfraktion

c) der hauptamtliche Bürgermeister, sofern SPD-Mitglied

d) der/die StadtdirektorIn, sofern SPD-Mitglied

e) der/die Bildungsbeauftragte

f) der/die VertreterIn der im Stadtverband tätigen Arbeistgemein-

schaften

(3) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Dabei erfolgen die Wahlen des/der Vorsitzenden, der/dem Finanzbeauftragten, der/dem SchriftführerIn und der/dem Beauftragten für Öffnetlichkeitsarbeit im jährlichen Wechsel mit den Wahlen der stellvertretenden Vorsitzenden und Beisitzer.

(4) Der Vorstand leitet den Stadtverband entsprechend der in §7 genannten Aufgaben. Er ist für die Ausführung der Beschlüsse der Mit-

gliederversammlung verantwortlich. Er koordiniert die Arbeit der Orts-

vereine auf kommunalpolitischem Gebiet und kann Berichte anfordern.

(5) Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, an allen Zusammenkünften

in den Ortsvereinen beratend teilzunehmen.

(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, der die Vertretung, die Geschäftsführung, die Beschlussfassung und die Aufgaben-

verteilung näher regelt.

§7 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand leitet den Stadtverband. Ihm obliegt die verantwortliche

Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben

des Stadtverbandes.

(2) Der Vorstand hat ausser der ihm den Statuten des Bezirks und Unterbezirks zugewiesene Aufgaben folgende Zuständigkeiten:

a) Kommunalpolitische Vertretung für den Bereich der Stadt

b) Festlegung der kommunalpolitischen und organisatorischen Auf-

gaben

c) Abgabe von Erklärungen gegenüber Öffentlichkeit, insbesondere der

Presse

d) zentrale Werbung, Aktionen und Kontaktpflege zu Organisationen,

Vereinen und Institutionen auf Stadtebene

e) Zusammenarbeit mit befreundeten Organisationen

f) Führung von Wahlkämpfen

g) Vorbereitung zur Aufstellung von Kandidaten/Innen

h) Bildungsarbeit, Gemeinschaftspflege

i) Einrichtung und Unterstützung von zentralen Arbeitsgemein-

schaften

j) Unterstützung der Ortsvereine bei den ihnen zugewiesenen Auf-

gaben

§8 Finanzen

Die Sonderbeiträge der Ratsmitglieder sowie die Abgaben gem. §2,

Abs. 2 der Finanzordnung verbleiben beim Stadtverband.

§9 Revisoren

(1) Zur Prüfung der Kassenprüfung des Stadtverbandes werden für die Dauer der Amtszeit des/der Finanzbeauftragten mindestens 2 Revisoren/Innen gewählt. Sie dürfen weder Mitglied des Stadtver-

bandes noch hauptamtliche Mitarbeiter/Innen der Partei sein.

(2) Sie berichten der Mitgliederversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernimmt die Mitgliedschaft die Verantwortung für die abgelaufene Periode.

(3) Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Stadtverbandes.

§10 Ladungsfristen

(1) Alle Ladungsfristen können in dringenden Fällen ausnahmsweisebis auf 3 Tage verkürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet der Vorstand.

In der Ladung ist auf die Verkürzung hinzuweisen.

(2) Wahlen und Satzungsänderungen fallen nicht unter diese Regelung.

§11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§12 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 15 % aller Mitglieder der Ortsvereine des SPD-Stadtverbandes Elze anwesend sind. Zu dieser Sitzung ist schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von 2 Wochen einzuladen.

§13 Schlussbestimmungen

Im Übrigen gelten das Organisationsstatut der Sozialdemokratischen Partei

Deutschlands einschließlich Wahlordnung, der Statuten des Bezirks Hannover und des Unterbezirks Hildesheim sowie die Finanzordnung.

§14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20.04.1999 ausser Kraft.

Elze, 28. März 2003

Anhang - Satzungsänderung:

Auf der Mitgliederversammlung am 07. August 2009 wurde einstimmig folgende Satzungsänderung beschlossen:

§6 Der Vorstand

bisher: (1) f) der Vorstand setzt sich zusammen aus: 2 Beisizer(n)innen

jetzt: (1) f) bis zu 4 Beisitzer(n)innen

Mit dieser Beschlussfassung tritt die Satzung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 28. März 2003 ausser Kraft.

Elze, 7. August 2009