§ 1 Name und Tätigkeitsbereich

Die Organisation führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands, Ortsverein Elze im Stadtverband Elze.

§ 2 Organe des Ortsvereins

Die Organe des Ortsvereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 3 Mitgliederversammlung

(1) Zu jeder Mitgliederversammlung lädt der Vorstand ein.
Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage und bedarf der Schriftform.
Mit der Einladung ist die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben.
Für die Fristwahrung ist bei Postversand das datum des Poststempels
ausschlaggebend.

(2) Mindestens zweimal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt.

§ 4 Mitgliederversammlung als Hauptversammlung

(1) Eine Hauptversammlung ist durchzuführen bei:

a) Meinungsbildung zu grundsätzlichen politischen und innerparteilichen Fragen;

b) Entgegennahme von Berichten des Ortsvereinsvorstandes sowie über die parlamentarische Arbeit und beschlußfassung darüber;

c) Wahl des Ortsvereinsvorstandes;

d) Vorschläge für die Wahl des Stadtverbandsvorstandes;

e) Vorschläge von Kandidaten/innen für Ortsvorsteher, Stadtrat, Kreistag, Landtag, Bundestag und für Organe höherer Parteigliederungen;

f) Beschlußfassung über Anträge.

§ 5 Ortsvereinsvorstand

(1) Der Ortsvereinsvorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Er besteht aus der/dem Vorsitzenden, 1 bis 2 gleichberechtigte Stellvertreter/innen, dem/der Schriftführer/in. dem für das Kassenwesen verantwortlichen Vorstandsmitglied und einer von der Hauptversammlung festzusetzenden Zahl weiterer Beisitzer/innen.

Bei Ortsvereinen, in deren Gebiet Ortsvorsteher/innen (sofern SPD-Mitglied) gewählt sind, gehören diese dem Vorstand beratend an.

(2) Der Ortsvereinsvorstand hat folgende Aufgaben:

a) politische und organisatorische Arbeit;

b) Kontaktpflege zu Organisationen, Vereinen und Institutionen im Ortsteil;

c) Meinungsbildung zu politischen und innerpolitischen Fragen;

d) Unterrichtung der Mitglieder über politische Vorgänge, besonders in Mit-
gliederversammlungen;

e) Vorshlgasrecht für Kandidaten

f) Mitwirkung bei Wahlkämpfen im Rahmen der Wahlkampfkonzeption des
Stadtverbandes.

(3) Auf der Ebene der wahlbezirke für den Rat der Stadt arbeiten die Ortsvereine zusammen. Das gilt insbesondere für die Aufgaben nach § 5 (2) f und g.

§ 6 Finanzen

(1) Die Beitragsanteile aus Mitgliedsbeiträgen verbleiben gemäß Bezirks-
statut beim Ortsverein.

(2) Die Sonderbeiträge der Ratsmitglieder sowie die Abgaben gemäß
§ 2, Abs. 2 der Finanzordnung verbleiben beim Stadtverband.

§ 7 Ladungsfristen

(1) Abweichend von § 3 (1) können in dringenden Fällen alle Ladungsfristen
bis auf 3 Tage verkürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet der Vorstand. In der Ladung ist auf die Verkürzung hinzuweisen.

(2) Wahlen und Satzungsänderungen fallen nicht unter diese Regelung.

§ 8 Satzungsänderung

Satzungen können nur von der Hauptversammlung mit 2/3-Mehrheit geändert werden.

§ 9 Allgemeines

Im übrigen gelten das Organisationsstatut der Sozialdemokratischen Partei
Deutschlands einschließlich Wahlordnung und Finanzordnung sowie das Statut des SPD-Bezirks Hannover.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Beschlußfassung in Kraft.

Elze, im August 1998

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